Am 1. Januar 2021 ist der nationale CO2-Handel gestartet, mit dem Emissionen aus bestimmten fossilen Brennstoffen bepreist werden. Gesetzesgrundlage ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Am 28. Juli 2021 trat in diesem Zusammenhang die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) in Kraft, die im August 2023 von der EU-Kommission genehmigt wurde. Die BECV berechtigt Unternehmen von in zwei Listen aufgezählten (Teil-)Sektoren, eine Beihilfezahlung zur Abmilderung ihrer Belastungen aus dem BEHG zu beantragen (#RGC-TOPKlima-News).
Als auf das Energie- und Klimarecht spezialisierte Kanzlei haben wir für Sie den RGC-BECV-RECHNER entwickelt. Mit unserem Tool können Sie für Ihr Unternehmen die maßgebliche Emissionsmenge, die CO2-Kosten und die potenzielle Beihilfezahlung nach der BECV ermitteln.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für die korrekte Berechnung keine Gewähr übernehmen können und jede Haftung ausschließen. Datenschutz: Wir schützen Ihre Geschäftsgeheimnisse. Die von Ihnen eingetragenen Daten werden von uns ausschließlich zur Durchführung der Berechnung verarbeitet. Es findet keine darüberhinausgehende Speicherung oder Verwendung statt. Wir danken Herrn Wirtschaftsprüfer Stefan Bartscher für seine Unterstützung bei der Erstellung der Berechnungsformeln!
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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der BECV-Rechner nur die genannten beihilfefähige Brennstoffmengen berücksichtigt. Beihilfefähige Wärmemengen gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BECV sind bei der Beihilfeberechnung nicht einbezogen und sind ggf. zusätzlich zu beachten. Zudem beschränken wir uns auf die am häufigsten eingesetzten Brennstoffe. Neben Braunkohlestaub sind seit dem Jahr 2023 noch weitere Brennstoffe in den Emissionshandel einbezogen und daher mit CO2-Kosten belastet, vgl. Anlage 1 des BEHG Diese sind grundsätzlich ebenfalls beihilfefähig im Rahmen der BECV, werden hier aber nicht berücksichtigt.
Gegenleistungen: Die Beihilfezahlungen setzen Gegenleistungen (Energiemanagementsystem, Investitionen in Klimamaschutzßnahmen) gemäß §§ 10 ff. BECV voraus.
Antragspflicht: Die Beihilfezahlungen für das jeweils vergangenen Abrechnungsjahr sind gemäß § 13 BECV bis zum 30. Juni des Folgejahres zu beantragen.
Unsere Dienstleistungen: Hier können Sie sich einen Überblick über unsere umfangreiche Beratungspraxis zum Energie- und Klimarecht verschaffen, zu der auch die Antragstellungen nach der BECV für Unternehmen und Verbände zählen. Praxiswissen zum BEHG und zur BECV vermitteln wir in unserem BEHG-Videotutorial. Mit unseren #RGC-TOPKlima-News halten wir Sie stets auf dem Laufenden!
.Gemäß § 9 Abs. 2 BECV sind vom Jahresverbrauch die Mengen abzuziehen, die
Gemäß § 9 Abs. 4 BECV gibt es für hocheffiziente KWK-Anlagen folgende Berechnungsalternativen:
Es steht Unternehmen, die die zur Herstellung von Produkten genutzte Wärme in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Nummer 29a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugen, frei, bei der Ermittlung der maßgeblichen Emissionsmenge wahlweise (1) die beihilfefähige Brennstoffmenge nach Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs oder (2) die zur Herstellung von Produkten genutzte beihilfefähige Wärmemenge multipliziert mit dem Wärme-Benchmark zugrunde zu legen
Dieser Energieträger wird nach dem BEHG erst ab dem Jahr 2023 bepreist.
Der für die Ermittlung der potentiellen Beihilfezahlung erforderliche Heizwert für Braunkohlestaub variiert je nach Herkunft des Braunkohlestaubs. Für die Zwecke dieses BECV-Rechners haben wir einen Durchschnittswert gebildet und diesen in der Formel hinterlegt.
Bitte übertragen Sie den Kompensationsgrad für den (Teil-)Sektor Ihres Unternehmens aus diesen Tabellen: Sektoren-Listen BECV.
Sollte Ihr Unternehmen zu keinem der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren gehören, sollten Sie eine nachträgliche Anerkennung Ihres (Teil-)Sektors prüfen (weitere Infos).
Der Selbstvorbehalt gemäß § 9 Abs. 1 BECV wurde in Abzug gebracht.
Ab 2023 fällt der Kompensationswert auf 60 %, es sei denn, Sie können nachweisen, dass die Emissionsintensität Ihres Unternehmens den Schwellenwert aus § 7 Abs. 3 überschreitet.
Antworten Sie hier auf unsere Frage mit „ja“, legt unser Tool ab dem Jahr 2023 den aus den Tabellen übertragenen Kompensationsgrad zugrunde. Geben Sie „nein“ ein, legt unser Tool den (abgesenkten) Kompensationsgrad von 60 % zugrunde.
Die Beihilfezahlung berücksichtigt die Kosten für Braunkohlestaub erst ab dem Abrechnungsjahr 2023, da dieser Brennstoff zuvor nicht in den nationalen Emissionshandel einbezogen war.